Jede staatliche Maßnahme, die in Rechte einer Person eingreift, muss einem legitimen Zweck dienen.
Verfassungs- und Staatsrecht · Verfassung
§1
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Jede staatliche Maßnahme, die in Rechte einer Person eingreift, muss einem legitimen Zweck dienen.