Sie muss zur Erreichung dieses Zwecks geeignet und erforderlich sein.
Verfassungs- und Staatsrecht · Verfassung
§2
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Sie muss zur Erreichung dieses Zwecks geeignet und erforderlich sein.