Die Belastung des Betroffenen darf nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen.
Verfassungs- und Staatsrecht · Verfassung
§3
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Die Belastung des Betroffenen darf nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen.