Bei Naturkatastrophen, Großschadensereignissen, schweren Gefahrenlagen oder vergleichbaren außergewöhnlichen Situationen können besondere staatliche Maßnahmen nach Maßgabe des Notfall- und Katastrophenschutzgesetzes getroffen werden.
Verfassungs- und Staatsrecht · Verfassung
§1
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.