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Verfassungs- und Staatsrecht · Verfassung

§1

Amtliche Fassung zum 08.10.2026.

Bei Naturkatastrophen, Großschadensereignissen, schweren Gefahrenlagen oder vergleichbaren außergewöhnlichen Situationen können besondere staatliche Maßnahmen nach Maßgabe des Notfall- und Katastrophenschutzgesetzes getroffen werden.