Einschränkungen von Verfassungsrechten müssen zeitlich, räumlich und sachlich auf das erforderliche Maß beschränkt bleiben.
Verfassungs- und Staatsrecht · Verfassung
§2
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Einschränkungen von Verfassungsrechten müssen zeitlich, räumlich und sachlich auf das erforderliche Maß beschränkt bleiben.