Die Menschenwürde, der Kern des Rechts auf Leben, das Verbot willkürlicher staatlicher Gewalt sowie der grundsätzliche Anspruch auf gerichtliche Kontrolle dürfen auch im Notstand nicht aufgehoben werden.
Verfassungs- und Staatsrecht · Verfassung
§3
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.