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Verfassungs- und Staatsrecht · Verfassung

§3

Amtliche Fassung zum 08.10.2026.

Die Menschenwürde, der Kern des Rechts auf Leben, das Verbot willkürlicher staatlicher Gewalt sowie der grundsätzliche Anspruch auf gerichtliche Kontrolle dürfen auch im Notstand nicht aufgehoben werden.