Notstandsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen entfallen.
Verfassungs- und Staatsrecht · Verfassung
§4
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Notstandsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen entfallen.