Der Staat kann in gesetzlich vorgesehenen Fällen rechtskräftig verhängte strafrechtliche Sanktionen ganz oder teilweise erlassen oder umwandeln.
Dieses Recht obliegt dem Präsidenten.
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Der Staat kann in gesetzlich vorgesehenen Fällen rechtskräftig verhängte strafrechtliche Sanktionen ganz oder teilweise erlassen oder umwandeln.
Dieses Recht obliegt dem Präsidenten.