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Verfassungs- und Staatsrecht · Verfassung

§1

Amtliche Fassung zum 08.10.2026.

Der Staat kann in gesetzlich vorgesehenen Fällen rechtskräftig verhängte strafrechtliche Sanktionen ganz oder teilweise erlassen oder umwandeln.

Dieses Recht obliegt dem Präsidenten.