Öffentliche Ämter begründen eine besondere Verantwortung gegenüber Staat, Verfassung und Bevölkerung.
Verfassungs- und Staatsrecht · Verfassung
§1
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Öffentliche Ämter begründen eine besondere Verantwortung gegenüber Staat, Verfassung und Bevölkerung.