Amtsträger können bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen, Amtsmissbrauch oder anderen gesetzlich bestimmten Gründen ihres Amtes enthoben werden.
Verfassungs- und Staatsrecht · Verfassung
§2
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Amtsträger können bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen, Amtsmissbrauch oder anderen gesetzlich bestimmten Gründen ihres Amtes enthoben werden.