Dem Betroffenen ist grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme und Verteidigung zu geben.
Verfassungs- und Staatsrecht · Verfassung
§4
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Dem Betroffenen ist grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme und Verteidigung zu geben.