Nur ordnungsgemäß verkündete Rechtsnormen können allgemeine Verbindlichkeit entfalten.
Verfassungs- und Staatsrecht · Verfassung
§2
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Nur ordnungsgemäß verkündete Rechtsnormen können allgemeine Verbindlichkeit entfalten.