Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Verfassungs- und Staatsrecht · Verfassung
§2
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.