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Verfassungs- und Staatsrecht · Verfassung

§4

Amtliche Fassung zum 08.10.2026.

Für die rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts ist grundsätzlich die zum maßgeblichen Zeitpunkt geltende Rechtslage anzuwenden, soweit diese Verfassung oder ein Gesetz nichts anderes bestimmt.