Für die rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts ist grundsätzlich die zum maßgeblichen Zeitpunkt geltende Rechtslage anzuwenden, soweit diese Verfassung oder ein Gesetz nichts anderes bestimmt.
Verfassungs- und Staatsrecht · Verfassung
§4
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.