Eine Verfassungsänderung muss ausdrücklich als solche bezeichnet und ordnungsgemäß veröffentlicht werden.
Verfassungs- und Staatsrecht · Verfassung
§2
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Eine Verfassungsänderung muss ausdrücklich als solche bezeichnet und ordnungsgemäß veröffentlicht werden.