Bestehende Behörden und staatliche Stellen führen ihre Aufgaben bis zu einer gesetzlichen Neuordnung fort.
Verfassungs- und Staatsrecht · Verfassung
§2
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Bestehende Behörden und staatliche Stellen führen ihre Aufgaben bis zu einer gesetzlichen Neuordnung fort.