Soweit ältere Rechtsnormen Bezeichnungen nicht mehr bestehender Behörden oder Staatsorgane enthalten, treten bis zu ihrer Anpassung die jeweils funktional zuständigen Nachfolgeorgane an deren Stelle, sofern sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt.
Verfassungs- und Staatsrecht · Verfassung
§3
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.