Die ungestörte Religionsausübung ist ausschließlich soweit frei gewährleistet, insofern sie andere Personen wegen dieser Anschauung weder absichtlich beeinträchtigen, noch gefährden oder anderweitig im Rahmen gegen die geltenden Gesetze und dieser Verfassung stehen.
Verfassungs- und Staatsrecht · Verfassung
§4
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.