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Regierungs- und Verwaltungsrecht · Government & Administrative Code

§2

Amtliche Fassung zum 08.10.2026.

(1)
Sämtliche staatliche Gewalt ist an die Verfassung und die geltenden Gesetze gebunden.
(2)
Staatliche Maßnahmen müssen:
a)
einem rechtmäßigen Zweck dienen,
b)
sachlich begründet sein,
c)
geeignet und erforderlich sein,
d)
in angemessenem Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen.
(3)
Willkürliche Entscheidungen sind unzulässig.
(4)
Vergleichbare Sachverhalte sind grundsätzlich gleich zu behandeln, sofern keine sachlichen Gründe für eine unterschiedliche Behandlung bestehen.
(5)
Politische, persönliche oder wirtschaftliche Interessen dürfen Verwaltungsentscheidungen nicht in unzulässiger Weise beeinflussen.
(6)
Staatliche Stellen haben ihre Aufgaben so wahrzunehmen, dass vermeidbare Verzögerungen und unnötige Belastungen der Bevölkerung vermieden werden.