(1)
Ein öffentliches Amt begründet eine besondere Verantwortung gegenüber der Verfassung, dem Staat und seiner Bevölkerung.
(2)
Amtsträger haben ihre Aufgaben gewissenhaft, unparteiisch und innerhalb ihrer gesetzlichen Zuständigkeit wahrzunehmen.
(3)
Ein öffentliches Amt darf nicht zur persönlichen Bereicherung, zur Einschüchterung anderer oder zur ungerechtfertigten Begünstigung Dritter verwendet werden.
(4)
Kein Amtsträger steht aufgrund seines Amtes über dem Gesetz.
(5)
Die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei begründet weder einen Anspruch auf ein staatliches Amt noch besondere Rechte gegenüber staatlichen Stellen.