(1)
Die Staatsregierung bildet die oberste vollziehende Ebene des Staates.
(2)
Der Staatsregierung gehören insbesondere an:
a)
der Präsident,
b)
die Gouverneure,
c)
die Minister.
(3)
Der Präsident führt die Staatsregierung.
(4)
Die Mitglieder der Staatsregierung bilden gemeinsam das Cabinet.
(5)
Die State Assembly gehört nicht zur vollziehenden Gewalt.