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Regierungs- und Verwaltungsrecht · Government & Administrative Code

§5

Amtliche Fassung zum 08.10.2026.

(1)
Der Präsident ist Staatsoberhaupt und oberster Repräsentant der vollziehenden Gewalt.
(2)
Er vertritt den Staat nach innen und außen und trägt die politische Gesamtverantwortung für die Staatsregierung.
(3)
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
a)
Ernennung und Entlassung von Gouverneuren,
b)
Ernennung und Entlassung von Ministern,
c)
Einberufung und Leitung des Cabinets,
d)
Festlegung allgemeiner politischer Leitlinien,
e)
Unterzeichnung und Verkündung von Gesetzen,
f)
Entscheidung über nicht lösbare Zuständigkeitskonflikte innerhalb der Exekutive,
g)
Repräsentation des Staates gegenüber anderen Staaten, Institutionen und Organisationen,
h)
Wahrnehmung diplomatischer Angelegenheiten,
i)
Freigabe außergewöhnlicher staatlicher Ausgaben nach Maßgabe des State Budget & Public Finance Act,
j)
Wahrnehmung der ihm durch Verfassung oder Gesetz übertragenen Notstands- und Sonderbefugnisse,
k)
Erlass von Executive Orders und Präsidialdekreten nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(4)
Der Präsident kann Aufgaben auf andere Amtsträger übertragen, soweit Verfassung oder Gesetz keine persönliche Wahrnehmung verlangen.
(5)
Eine Delegation entbindet den Präsidenten nicht von seiner politischen Gesamtverantwortung.