(1)
Das Cabinet dient der Koordination der Staatsregierung.
(2)
Ihm gehören der Präsident, die Gouverneure und die amtierenden Minister an.
(3)
Der Präsident kann weitere Amtsträger oder Sachverständige beratend zu Sitzungen hinzuziehen.
(4)
Das Cabinet berät insbesondere über:
a)
politische Grundsatzentscheidungen,
b)
Gesetzesvorhaben,
c)
ressortübergreifende Angelegenheiten,
d)
staatliche Haushaltsfragen,
e)
außergewöhnliche öffentliche Lagen,
f)
wesentliche staatliche Projekte.
(5)
Die Teilnahme an einer Beratung begründet keine Befugnis, Entscheidungen außerhalb der eigenen gesetzlichen Zuständigkeit zu treffen.