Jeder Mensch hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit dadurch nicht die Rechte anderer oder die verfassungsmäßige Ordnung verletzt werden.
Verfassungs- und Staatsrecht · Verfassung
§1
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Jeder Mensch hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit dadurch nicht die Rechte anderer oder die verfassungsmäßige Ordnung verletzt werden.