(1)
Gouverneure vertreten die Staatsregierung innerhalb ihres territorialen Zuständigkeitsbereiches.
(2)
Sie koordinieren insbesondere:
a)
die Zusammenarbeit zwischen Staatsregierung und kommunalen Stellen,
b)
ressortübergreifende staatliche Maßnahmen innerhalb ihres Gebietes,
c)
die Umsetzung staatlicher Programme und Vorgaben,
d)
regionale Verwaltungsangelegenheiten,
e)
Anliegen der Bevölkerung gegenüber der Staatsregierung.
(3)
Gouverneure besitzen keine allgemeine fachliche Weisungsbefugnis gegenüber Ministern.
(4)
Die fachliche Leitung eines Ressorts verbleibt beim zuständigen Minister.
(5)
Bei Konflikten zwischen territorialer und fachlicher Zuständigkeit soll zunächst eine gemeinsame Lösung zwischen Governor und zuständigem Minister angestrebt werden.
(6)
Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet der Präsident.