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Regierungs- und Verwaltungsrecht · Government & Administrative Code

§9

Amtliche Fassung zum 08.10.2026.

(1)
Jeder Minister trägt die politische und fachliche Verantwortung für das ihm übertragene Ressort.
(2)
Minister sind innerhalb ihres Aufgabenbereiches insbesondere befugt:
a)
fachliche Richtlinien zu erlassen,
b)
Verwaltungsvorschriften festzulegen,
c)
nachgeordnete Stellen zu beaufsichtigen,
d)
Verwaltungsentscheidungen nach Maßgabe der Gesetze zu treffen,
e)
ressortbezogene Programme und Vorhaben zu entwickeln.
(3)
Minister dürfen nachgeordneten Behörden Weisungen erteilen, soweit deren gesetzlich garantierte Unabhängigkeit hierdurch nicht verletzt wird.
(4)
Weisungen hinsichtlich des Ergebnisses konkreter gerichtlicher Entscheidungen sind unzulässig.
(5)
Eingriffe in konkrete strafrechtliche Ermittlungen oder Gerichtsverfahren sind nur zulässig, soweit ein Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.