(1)
Die Staatsregierung kann insbesondere folgende Ressorts unterhalten:
a)
Health & Emergency Services,
b)
Public Safety,
c)
Justice,
d)
Commerce & Labor,
e)
Treasury & Finance,
f)
Transportation & Infrastructure,
g)
Housing & Urban Development,
h)
Culture, Tourism & Public Events,
(2)
Die konkrete Bezeichnung eines Ministeriums oder Departments kann durch veröffentlichten Organisationsbeschluss bestimmt oder angepasst werden.
(3)
Ressorts können zusammengelegt, aufgeteilt oder neu zugeordnet werden, sofern gesetzlich festgelegte Zuständigkeiten hierdurch nicht aufgehoben werden.
(4)
Wesentliche Änderungen der Ressortstruktur sind öffentlich bekanntzugeben.