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Regierungs- und Verwaltungsrecht · Government & Administrative Code

§11

Amtliche Fassung zum 08.10.2026.

(1)
Ministerien können über nachgeordnete Departments, Offices, Agencies oder sonstige Verwaltungsstellen verfügen.
(2)
Deren Aufgaben und Zuständigkeiten richten sich nach Gesetz, Organisationsbeschluss oder öffentlich bekanntgemachter Zuständigkeitsregelung.
(3)
Behörden mit gesetzlich garantierter fachlicher oder organisatorischer Unabhängigkeit bleiben hiervon unberührt.