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Regierungs- und Verwaltungsrecht · Government & Administrative Code

§12

Amtliche Fassung zum 08.10.2026.

(1)
Für Minister, Gouverneure und andere leitende Amtsträger können Stellvertreter vorgesehen werden.
(2)
Ein Stellvertreter nimmt während einer vorübergehenden Abwesenheit grundsätzlich die laufenden Amtsgeschäfte wahr.
(3)
Grundlegende politische oder strukturelle Entscheidungen dürfen durch eine Vertretung nur getroffen werden, wenn dies erforderlich oder ausdrücklich erlaubt ist.
(4)
Die Vertretung endet mit Rückkehr des Amtsinhabers oder einer anderweitigen Entscheidung der zuständigen Stelle.
(5)
Über die Ernennung einer Stellvertretung entscheidet
a)
in politischen Ämtern (Minister, Govenor...) der Präsident
b)
in staatlichen Behörden die jeweilige Leitung in Übereinstimmung mit dem zuständigen Minister