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Regierungs- und Verwaltungsrecht · Government & Administrative Code

§13

Amtliche Fassung zum 08.10.2026.

(1)
Die State Assembly ist das parlamentarische Vertretungs- und Beratungsgremium des Staates.
(2)
Sie wirkt insbesondere mit bei:
a)
der Beratung von Gesetzesvorhaben,
b)
politischen Debatten und Abstimmungen,
c)
öffentlichen Anhörungen,
d)
der Kontrolle staatlicher Vorhaben im gesetzlich vorgesehenen Umfang,
e)
der Aufnahme und Beratung politischer Anliegen aus der Bevölkerung,
f)
der Beratung von Empfehlungen staatlicher Ausschüsse und Arbeitsgruppen.
(3)
Zusammensetzung, Wahl, Amtszeiten und Stimmrechte richten sich insbesondere nach dem Political Parties & Elections Act sowie der Geschäftsordnung der State Assembly.
(4)
Die Mitgliedschaft in der State Assembly setzt keine Mitgliedschaft in einer politischen Partei voraus, sofern das Wahlrecht nichts Abweichendes bestimmt.
(5)
Die State Assembly kann Gesetzesänderungen oder neue gesetzliche Regelungen politisch anregen. Die formelle Einbringung eines Gesetzesentwurfs richtet sich nach § 14.