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Regierungs- und Verwaltungsrecht · Government & Administrative Code

§16

Amtliche Fassung zum 08.10.2026.

(1)
Der Staat verfügt über ein Bürgermeisteramt.
(2)
Der Bürgermeister wird nach Maßgabe des Political Parties & Elections Act gewählt.
(3)
Der Bürgermeister bildet die zentrale kommunalpolitische Anlaufstelle für die Bevölkerung und vertritt Bürgeranliegen gegenüber den zuständigen staatlichen Stellen.
(4)
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
a)
Entgegennahme und politische Begleitung allgemeiner Bürgeranliegen,
b)
Vermittlung zwischen Bevölkerung, Governors, Ministerien und staatlichen Behörden,
c)
Mitwirkung an kommunalen und gesellschaftlichen Vorhaben,
d)
Weiterleitung von Angelegenheiten an die fachlich zuständigen staatlichen Stellen,
e)
Mitwirkung an staatlichen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach Maßgabe dieses Gesetzes,
f)
Wahrnehmung weiterer ihm durch Gesetz oder staatliche Zuständigkeitsregelung übertragener Aufgaben.
(5)
Der Bürgermeister besitzt keine allgemeine Weisungsbefugnis gegenüber Governors, Ministerien oder staatlichen Behörden.
(6)
Fachliche oder hoheitliche Entscheidungen verbleiben bei der jeweils gesetzlich zuständigen Stelle.
(7)
Das Bürgermeisteramt kann Bürgeranliegen politisch unterstützen, weiterleiten oder zur Beratung in geeignete staatliche Gremien einbringen.