(1)
Verwaltungsverfahren sind von der sachlich und örtlich zuständigen Stelle durchzuführen.
(2)
Geht ein Antrag bei einer unzuständigen Stelle ein, ist dieser nach Möglichkeit unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(3)
Der Antragsteller ist über die Weiterleitung zu informieren.
(4)
Bei Zuständigkeitskonflikten entscheidet:
a)
innerhalb eines Departments dessen Leitung,
b)
innerhalb eines Ministeriums der zuständige Minister,
c)
zwischen Ministerien der Präsident,
d)
zwischen regionaler und fachlicher staatlicher Zuständigkeit der Präsident nach Anhörung des zuständigen Governors.
(5)
Die Staatsregierung als Gesamtorgan ist grundsätzlich keine allgemeine Erstannahmestelle für individuelle Bürgeranliegen oder gewöhnliche Verwaltungsanträge.