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Regierungs- und Verwaltungsrecht · Government & Administrative Code

§19

Amtliche Fassung zum 08.10.2026.

§ 19 – Verwaltungsanträge
(1)
Jede natürliche oder juristische Person kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Anträge an staatliche Stellen richten.
(2)
Formelle Anträge auf Genehmigungen, Erlaubnisse, Registereinträge oder vergleichbare fachliche Entscheidungen sind grundsätzlich unmittelbar an die hierfür zuständige Stelle zu richten.
(3)
Allgemeine politische, gesellschaftliche oder kommunale Bürgeranliegen richten sich nach den besonderen Bestimmungen über Bürgeranliegen und das Bürgermeisteramt.
(4)
Ein formeller Antrag soll insbesondere enthalten:
a)
Identität des Antragstellers,
b)
eine erreichbare Kontaktmöglichkeit,
c)
Gegenstand des Antrags,
d)
die begehrte Entscheidung,
e)
eine nachvollziehbare Begründung,
f)
erforderliche Nachweise.
(5)
Soweit ein besonderes Formular oder Verfahren vorgeschrieben ist, ist dieses zu verwenden.
(6)
Ein Antrag darf nicht allein wegen geringfügiger oder ohne erheblichen Aufwand behebbarer Formmängel abgelehnt werden.