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Regierungs- und Verwaltungsrecht · Government & Administrative Code

§20

Amtliche Fassung zum 08.10.2026.

(1)
Fehlende entscheidungserhebliche Angaben oder Dokumente können durch die zuständige Stelle nachgefordert werden.
(2)
Hierfür ist eine angemessene Frist zu setzen.
(3)
Der Antragsteller ist auf mögliche Folgen einer nicht fristgerechten Nachreichung hinzuweisen.
(4)
Erfolgt keine fristgerechte Reaktion, kann:
a)
nach Aktenlage entschieden oder
b)
der Antrag als nicht weiterverfolgt behandelt werden.