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Regierungs- und Verwaltungsrecht · Government & Administrative Code

§21

Amtliche Fassung zum 08.10.2026.

(1)
Verwaltungsanträge sollen grundsätzlich innerhalb von sieben Tagen bearbeitet werden.
(2)
Besondere Gesetze können abweichende Fristen bestimmen.
(3)
Ist eine Entscheidung innerhalb der vorgesehenen Frist nicht möglich, ist der Antragsteller hierüber zu informieren.
(4)
Die Bearbeitungsfrist kann bei sachlichem Grund angemessen verlängert werden.
(5)
Eine Fristüberschreitung führt nicht automatisch zur Genehmigung eines Antrags.