(1)
Vor einer erheblich belastenden Verwaltungsentscheidung ist der betroffenen Person grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2)
Eine vorherige Anhörung kann entfallen, wenn:
a)
Gefahr im Verzug besteht,
b)
die Maßnahme keinen Aufschub duldet,
c)
eine Anhörung den Zweck der Maßnahme erheblich gefährden würde,
d)
der Betroffene bereits ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.
(3)
Eine unterbliebene Anhörung ist nach Möglichkeit unverzüglich nachzuholen.