(1)
Eine verbindliche hoheitliche Entscheidung gegenüber einer bestimmten Person, Organisation oder einem bestimmten Unternehmen wird als Administrative Decision bezeichnet.
(2)
Eine Administrative Decision soll insbesondere enthalten:
a)
die entscheidende Stelle,
b)
das Datum,
c)
die betroffene Person oder Organisation,
d)
die getroffene Entscheidung,
e)
wesentliche tatsächliche und rechtliche Gründe,
f)
Bedingungen, Auflagen oder Fristen,
g)
mögliche Rechtsbehelfe.
(3)
Belastende Entscheidungen sind grundsätzlich zu begründen.
(4)
Bei einfach gelagerten begünstigenden Entscheidungen kann auf eine ausführliche Begründung verzichtet werden.