(1)
Staatliche Genehmigungen können verbunden werden mit:
a)
Bedingungen,
b)
Auflagen,
c)
Befristungen,
d)
sonstigen sachlich erforderlichen Nebenbestimmungen.
(2)
Nebenbestimmungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck der Genehmigung stehen.
(3)
Eine Genehmigung kann insbesondere widerrufen oder entzogen werden, wenn:
a)
gesetzliche Voraussetzungen nachträglich entfallen,
b)
Auflagen erheblich oder wiederholt verletzt werden,
c)
die Genehmigung durch vorsätzlich falsche Angaben erlangt wurde,
d)
von ihrer weiteren Nutzung eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Gesundheit oder Ordnung ausgeht.
(4)
Vor einem nicht dringlichen Widerruf ist dem Betroffenen grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.