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Regierungs- und Verwaltungsrecht · Government & Administrative Code

§25

Amtliche Fassung zum 08.10.2026.

(1)
Für staatliche Genehmigungen, Registereinträge, Prüfungen und sonstige Verwaltungsleistungen können Gebühren erhoben werden.
(2)
Eine Gebühr darf nur erhoben werden, wenn hierfür eine veröffentlichte gesetzliche oder administrative Grundlage besteht.
(3)
Gebühren müssen nachvollziehbar und angemessen sein.
(4)
In begründeten Härtefällen können Gebühren ermäßigt oder erlassen werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(5)
Die jeweiligen Gebühren können der offiziellen Gebührenordnung entnommen werden.