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Regierungs- und Verwaltungsrecht · Government & Administrative Code

§27

Amtliche Fassung zum 08.10.2026.

(1)
Nach Ausschöpfung vorgesehener verwaltungsinterner Rechtsbehelfe kann eine gerichtliche Überprüfung beantragt werden, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.
(2)
Die gerichtliche Überprüfung erfolgt durch das zuständige Gericht.
(3)
Das Department of Justice kann Anträge, Schriftsätze oder Verfahren organisatorisch entgegennehmen, soweit dies nach dem Justiz- und Gerichtsrecht vorgesehen ist.
(4)
Eine gerichtliche Entscheidung trifft ausschließlich das zuständige Gericht.