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Regierungs- und Verwaltungsrecht · Government & Administrative Code

§28

Amtliche Fassung zum 08.10.2026.

(1)
Allgemeine politische, gesellschaftliche und kommunale Anliegen der Bevölkerung können über die hierfür vorgesehenen staatlichen Bürgerdienste oder das Bürgermeisteramt eingereicht werden.
(2)
Das Bürgermeisteramt bildet die zentrale politische Anlaufstelle für allgemeine Bürgeranliegen.
(3)
Ein Bürgeranliegen ist der sachlich zuständigen Hauptstelle und, soweit erforderlich, einer zuständigen Unterstelle oder Fachbehörde zuzuordnen.
(4)
Das Bürgermeisteramt kann ein Bürgeranliegen:
a)
selbst bearbeiten, soweit es zuständig ist,
b)
an die zuständige staatliche Stelle weiterleiten,
c)
mit einer politischen Empfehlung versehen,
d)
zur Beratung an ein geeignetes Gremium übergeben,
e)
in eine staatliche Maßnahme überführen oder eine solche anregen.
(5)
Die Staatsregierung als Gesamtorgan ist nicht als allgemeine Eingangsstelle für Bürgeranliegen vorgesehen.
(6)
Ein Bürgeranliegen begründet ohne besondere gesetzliche Grundlage keinen Anspruch auf die begehrte politische oder administrative Entscheidung.