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Regierungs- und Verwaltungsrecht · Government & Administrative Code

§29

Amtliche Fassung zum 08.10.2026.

(1)
Das verfassungsmäßige Petitionsrecht bleibt unberührt.
(2)
Petitionen können sich insbesondere beziehen auf:
a)
politische Entscheidungen,
b)
staatliche Maßnahmen,
c)
Gesetzesänderungen,
d)
gesellschaftliche Anliegen,
e)
Verwaltungsangelegenheiten.
(3)
Eine Petition begründet keinen Anspruch auf die begehrte Entscheidung, ist jedoch durch die zuständige Stelle sachlich zu prüfen.
(4)
Eine Petition kann nach ihrer Prüfung insbesondere:
a)
angenommen,
b)
teilweise berücksichtigt,
c)
abgelehnt,
d)
an eine andere zuständige Stelle weitergeleitet,
e)
zur weiteren Beratung an ein Gremium übergeben
werden.
(5)
Bürgerbegehren, Bürgerentscheide und sonstige förmliche Abstimmungen richten sich nach dem Political Parties & Elections Act.