(1)
Aus einem Bürgeranliegen oder einer Petition können staatliche Folgehandlungen entstehen.
(2)
Hierzu gehören insbesondere:
a)
staatliche Maßnahmen,
b)
Prüfaufträge,
c)
Projekte,
d)
Gesetzesinitiativen durch eine nach § 14 berechtigte Stelle,
e)
Sitzungen oder Beratungen,
f)
fachliche Stellungnahmen.
(3)
Die Weiterverfolgung eines Anliegens ist nachvollziehbar zu dokumentieren.