(1)
Staatliche Maßnahmen dienen der strukturierten Umsetzung konkreter politischer oder administrativer Aufgaben.
(2)
Eine Maßnahme kann insbesondere hervorgehen aus:
a)
Bürgeranliegen,
b)
Petitionen,
c)
Sitzungen oder Gremienbeschlüssen,
d)
Gesetzgebungsverfahren,
e)
staatlichen Projekten,
f)
fachlichen Prüfungen,
g)
sonstigen staatlichen Entscheidungen.
(3)
Eine Maßnahme soll insbesondere erkennen lassen:
a)
ihren Ursprung,
b)
die zuständige Stelle,
c)
eine verantwortliche Person oder Funktion,
d)
Inhalt und Ziel,
e)
gegebenenfalls eine Frist,
f)
den Bearbeitungsstand.
(4)
Eine Maßnahme kann intern, regierungsintern oder öffentlich geführt werden, soweit keine gesetzlichen Veröffentlichungspflichten entgegenstehen.
(5)
Die Erfassung einer Maßnahme begründet für sich allein keine neue gesetzliche Befugnis.