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Regierungs- und Verwaltungsrecht · Government & Administrative Code

§ 34

Amtliche Fassung zum 08.10.2026.

(1)
Staatliche Projekte dienen der Planung und Umsetzung zeitlich oder sachlich zusammenhängender staatlicher Vorhaben.
(2)
Ein staatliches Projekt soll insbesondere enthalten:
a)
eine verantwortliche oder federführende Stelle,
b)
Ziel und Gegenstand,
c)
vorgesehenen Zeitraum,
d)
Bearbeitungsstand oder Fortschritt,
e)
soweit erforderlich ein vorgesehenes Budget.
(3)
Projektfortschritte können durch fortlaufende Projektmeldungen dokumentiert werden.
(4)
Staatliche Projekte können ganz oder teilweise öffentlich geführt werden, soweit keine schutzwürdigen Interessen entgegenstehen.
(5)
Die Veröffentlichung eines Projektbudgets ersetzt keine haushaltsrechtliche Bewilligung.