NWNorthwindState Government
Anmelden
Regierungs- und Verwaltungsrecht · Government & Administrative Code

§ 35

Amtliche Fassung zum 08.10.2026.

(1)
Staatliche Behörden und Einrichtungen können zur Verbesserung ihrer Aufgabenwahrnehmung Forschungs-, Entwicklungs- oder Modernisierungsvorhaben über den Bürgermeister beantragen.
(2)
Ein Forschungsvorhaben soll insbesondere enthalten:
a)
die beantragende Stelle,
b)
Ziel und Nutzen des Vorhabens,
c)
fachliche Zuordnung,
d)
erforderliche Voraussetzungen oder vorgelagerte Entwicklungen,
e)
gegebenenfalls benötigte staatliche Mittel.
(3)
Forschungsvorhaben können voneinander abhängig gemacht und in aufeinander aufbauenden Entwicklungsstufen organisiert werden.
(4)
Die administrative Freigabe eines Forschungsvorhabens bedarf grundsätzlich der Zustimmung:
a)
des Bürgermeisters sowie
b)
des fachlich zuständigen Ministeriums.
(5)
Betrifft ein Forschungsvorhaben mehrere Ressorts wesentlich, sind die betroffenen Ministerien angemessen einzubeziehen.
(6)
Soweit das Vorhaben zusätzliche staatliche Mittel benötigt, bleiben haushaltsrechtliche Prüfungen und Freigaben unberührt.
(7)
Die Genehmigung eines Forschungsvorhabens begründet die staatliche Freigabe zur weiteren Umsetzung, führt jedoch nicht automatisch zur unmittelbaren operativen Einführung.
(8)
Die tatsächliche Umsetzung erfolgt durch die hierfür zuständige staatliche Stelle.
(9)
Ablehnungen oder Zurückstellungen sollen begründet werden.