(1)
Staatliche Stellen können Lieferungen, Leistungen, Dienstleistungen oder andere geeignete Vorhaben öffentlich ausschreiben.
(2)
Eine Ausschreibung soll insbesondere enthalten:
a)
die ausschreibende Stelle,
b)
Gegenstand und Leistungsbeschreibung,
c)
Voraussetzungen für die Teilnahme,
d)
Beginn und Ende der Angebotsfrist,
e)
soweit erforderlich Bewertungskriterien.
(3)
Ausschreibungen können einem staatlichen Projekt zugeordnet werden.
(4)
Soweit eine Ausschreibung öffentlich durchgeführt wird, sind die wesentlichen Bedingungen für alle teilnehmenden Unternehmen gleichermaßen zugänglich zu machen.