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Regierungs- und Verwaltungsrecht · Government & Administrative Code

§ 37

Amtliche Fassung zum 08.10.2026.

(1)
Teilnahmeberechtigte Unternehmen können innerhalb der Ausschreibungsfrist ein Angebot einreichen.
(2)
Ein Angebot kann insbesondere enthalten:
a)
angebotenen Preis,
b)
Leistungskonzept,
c)
Zeitrahmen,
d)
weitere von der Ausschreibung geforderte Angaben.
(3)
Ein Unternehmen soll je Ausschreibung grundsätzlich nur ein aktives Angebot führen.
(4)
Ein Angebot kann innerhalb der Angebotsfrist geändert oder ergänzt werden, soweit die Ausschreibungsbedingungen nichts Abweichendes bestimmen.
(5)
Nach Ablauf der Angebotsfrist können wesentliche nachträgliche Veränderungen ausgeschlossen werden.