Eingriffe in diese Rechte sind ausschließlich auf gesetzlicher Grundlage und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig.
Verfassungs- und Staatsrecht · Verfassung
§4
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Eingriffe in diese Rechte sind ausschließlich auf gesetzlicher Grundlage und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig.