(1)
Der Zuschlag ist nach sachlichen, nachvollziehbaren und im Voraus erkennbaren Kriterien zu erteilen.
(2)
Persönliche, politische oder wirtschaftliche Beziehungen dürfen keine unzulässige Bevorzugung begründen.
(3)
Die Vergabeentscheidung ist zu dokumentieren.
(4)
Nach einem Zuschlag können insbesondere veröffentlicht werden:
a)
das beauftragte Unternehmen,
b)
Gegenstand des Auftrags,
c)
eine angemessene Zusammenfassung der Vergabeentscheidung.
(5)
Nicht erfolgreiche Angebote werden nach Zuschlag entsprechend abgeschlossen.
(6)
Weitergehende haushalts-, beschaffungs- und vergaberechtliche Anforderungen richten sich insbesondere nach dem State Budget & Public Finance Act.